Unser Flyer für die Saison 2024

Buchbares Zubehör

Vermietbedingungen

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen Franks Reisemobile - nachfolgend "Vermieter" genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages.

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

  • 1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeugs an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
  • 1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die Überlassung eines Reisemobils/ Wohnwagens zur Miete. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
  • 1.3 Zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf dem ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Zeit befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
  • 1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter sind schriftlich zu treffen.

2. Berechtigte Fahrer, Mindestalter

  • 2.1 Das Mindestalter des Mieters und jeden Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, die zum Führen des angemieteten Fahrzeugs berechtigt.
  • 2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.
  • 2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. drei weiteren Fahrern gelenkt werden.
  • 2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug-wenn auch nur zeitweise- überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für Eigenes einzustehen.

3. Mietdauer, Mietpreise und deren Berechnung

  • 3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 5 Tage. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Z. 19 %) ist im Mietpreis enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
  • 3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab 14 Tagen Mietdauer alle gefahrenen km frei (bis 8000 km), vom 1.-13. Tag: 250 km / Tag inklusive, darüber hinaus gefahrene km werden mit 0,30 €/km berechnet.
  • 3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet, dabei zählen der Übernahmetag & der Rückgabetag als 1 Tag, wenn insgesamt 24 h nicht oder nur durch Verschulden des Vermieters überschritten werden. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter auf dem Fahrzeugstellplatz in Zella-Mehlis und endet mit der Rückgabe des Reisemobils nach Unterzeichnung des Übergabe / Rücknahmeprotokolls durch einen Mitarbeiter von FRANKS REISEMOBILE ebendort. Die Übergabe- und Rückgabezeiten des Reisemobiles werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen hierdurch nicht.
  • 3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 15€, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
  • 3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit entsteht kein Anspruch auf etwaige anteilmäßige Rückerstattung des Mietpreises, es ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
  • 3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist auf der Internetseite www.franks-reisemobile.de ersichtlich.

4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt

  • 4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend.
  • 4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 25 % des Gesamtmietpreises zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 50 Euro zu zahlen.
  • 4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für denselben Mietzeitraum gratis umgebucht werden, soweit beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
  • 4.4 Die Stornierung von Reisemobilen wird im § 312g, Absatz 2, Satz 9 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
  • bis zu 50 Tage vor Übernahme: 25 % des Mietpreises
  • vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50% des Mietpreises
  • ab 14. Tag: 75 % des Mietpreises
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 90 % des Mietpreises

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

  • 5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Gesamtmietpreis muss spätestens bis 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters, welches dem Mieter bekannt zu geben ist, gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 250 € zu zahlen.
  • 5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 3 Wochen bis zum Mietbeginn) wird der Mietpreis sofort fällig.
  • 5.3 Die Versicherungsprämie für das Urlaubs-Schutz-Paket, wird vom Versicherer abgebucht.
  • 5.4 Die Kaution in Höhe von 1000 € bei Anmietung von Wohnmobilen oder Wohnwagen wird entweder vorab überwiesen oder bei Fahrzeugübernahme in Bar hinterlegt.
  • 5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs mit einhergehender offensichtlicher Mängelfreiheit sofort durch den Vermieter in voller Höhe zurückerstattet bzw. zurücküberwiesen. Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, die Kaution bei ersichtlichen oder verdeckten Mängeln/ Schäden bzw. nicht erfolgter oder unzureichender Innenreinigung / Toilettenentleerung /Abwassertankentleerung ganz oder teilweise einzubehalten.
  • 5.6 Im Schadensfall können, bei Abschluss des separat zubuchbaren "Urlaubs-Schutz-Pakets" (8,90 - 10,90 Euro pro Tag), bis zu 750 Euro der Kaution durch den Versicherer zurückerstattet werden. Zu den Leistungen gehören: Reiserücktrittsversicherung, Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung, Mietausfallversicherung. Weitere Informationen finden Sie unter www.urlaubschutzpaket.de

6. Übergabe, Rücknahme

  • 6.1 Fällt das Fahrzeug aufgrund eines Schadens durch Unfall oder anderen Gründen aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
  • 6.2 Der Mieter hat das Recht und die Pflicht, vor Antritt der Reise an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter am Fahrzeugplatz in Zella-Mehlis teilzunehmen. Der Vermieter kann das Reisemobil solange zurückhalten, bis die Fahrzeugeinweisung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dabei durch Verschulden des Mieters entstehende Verzögerungen, hat dieser die daraus resultierenden Kosten zu tragen.
  • 6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Kontrolle des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, welches vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen ist.
  • 6.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Firma FRANKS REISEMOBILE auf nicht gegen unbefugtes Betreten gesichertem Gelände in Firmennähe abgestellt, haftet der Mieter solange für mögliche Schäden, bis das Fahrzeug durch den Vermieter ordnungsgemäß übernommen wurde (unterzeichnetes Rückgabeprotokoll).
  • 6.5 Fahrzeugübernahmen erfolgen stets nach vorheriger Vereinbarung. Grundsätzlich wird das Fahrzeug nachmittags übergeben und vormittags zurückgenommen.
  • 6.6 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages wird. Das Fahrzeug kann Beschädigungen haben, welche im Protokoll verzeichnet sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
  • 6.7 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird vollgetankt übernommen und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Hierbei ist eine Tankquittung einer Tankstelle aus Suhl oder Zella-Mehlis vorzulegen. Anderenfalls werden durch den Vermieter 2 €/ Liter fehlenden Kraftstoffs berechnet.
  • 6.8 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Die Toilettenkassette ist gründlich auszuspülen und deren Aufbewahrungsort muss sauber sein. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale - in Höhe von 25€ für den Abwassertank und 75€ für die Toilettenkassette.
  • 6.9 Der Mieter übernimmt ein komplett gereinigtes Fahrzeug und muss dieses ebenso wieder übergeben. Die Außenreinigung ist in der Übergabepauschale enthalten, so dass er nur für die Innenreinigung zuständig ist. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung 100€.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

  • 7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:
    - zum Besuch von Festivals aller Art (z.B.: Open Air's, Musikfestivals usw.)
    - zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
    - zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
    - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
    - zur Weitervermietung oder gewerblicher Person Beförderung und für eine sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht geeignetem Gelände.
  • 7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln & immer ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  • 7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 250 €. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn festgestellt wird, dass Tiere ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 € berechnet bzw. von der KAution abgezogen.
  • 7.4 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang durch den Mieter zu tragen.

8. Verhalten bei Unfällen

  • 8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert und sofort die Polizei als auch der Vermieter verständigt wird. Gleiches gilt bei einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden. Ist dies nicht umgehend möglich, muss die Meldung an den Vermieter am unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag getätigt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.
  • 8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
  • 8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.

9. Auslandsfahrten

  • 9.1 Auslandsfahrten sind in alle europäischen Länder außer der Türkei gestattet.
  • 9.2 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

10. Mängel des Reisemobils

  • 10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
  • 10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
  • 10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

  • 11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 Euro ohne Weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
  • 11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
  • 11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

  • 12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 € sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Im Schadensfall können, bei Abschluss des separat zubuchbaren „Urlaubs-Schutz-Pakets“ (8,90 - 10,90 Euro pro Tag), bis zu 750 Euro der Kaution durch den Versicherer zurückerstattet werden.
  • 12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • 12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
  • a) wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
  • b) wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
  • c) wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • d) wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • e) wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
  • f) wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
  • g) wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
  • h) wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
  • i) wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
  • 12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 € zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 40 € pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
  • 12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10 € zzgl. MwSt. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen mit der einbehaltenen Kaution verrechnen darf bzw. gegebenenfalls nachträglich einfordern kann.
  • 12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung

  • 13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
  • 13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
  • 13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

14. Datenschutzbestimmungen

  • 14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
  • 14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

15. Gerichtsstand

  • 15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Gerichtsstand Suhl.

16. Schlussbestimmungen

  • 16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

Haben Sie an alles gedacht?

Checkliste

Nützliche Hinweise

Wie sind die Reisemobile ausgestattet?

Alle Fahrzeuge verfügen über ein Bad mit Spül-WC / Waschbecken, z.T. Dusche, Küche mit Kühlschrank, Gaskocher und Spüle, wirkungsvolle Heizung und bequeme Betten.

Wer Reinigt das Fahrzeug?
 

Die Außenreinigung und Befüllung der Reisemobile mit Wasser & Gas durch den Vermieter geht jeder Reise voraus. Die Matratzen erhalten vor jeder Fahrt gereinigte Schutzbezüge, damit auch höchste hygienische Ansprüche erfüllt werden. Die Innenreinigung erfolgt duch den Mieter.

Welches Zubehör kann ich zusätzlich mieten?

Sie können umfangreiche Extras dazubuchen, wie E-Bikes, E-Roller, Fahrräder, Tisch + Stühle, Sonnensegel / Vorzelte, Stromerzeuger, Geschirr, usw. Eine 11kg-Gasflasche, Wasserschlauch / Gießkanne, Matratzenschoner, Toilettenchemie und Spezialtoilettenpapier, Keile, Stromkabel / 2x CE-Adapter sind obligatorisch an Bord.

Welchen Führerschein benötige ich?

Prüfen Sie, ob Ihr Führerschein den aktuellen Anforderungen zum Führen eines Wohnmobils bzw. Mitführen eines Wohnanhängers genügt! Die Gesamtmasse von 3,5 Tonnen darf nicht überschritten werden!

Wie alt muß der Fahrer mindestens sein?

Zur Anmietung eines Wohnmobils oder Caravans müssen Sie mindestens 21 Jahre alt und 12 Monate im Besitz eines für das zu mietende Reisemobil geeigneten Führerscheins sein.

Darf ich ein Haustier mitnehmen oder im Fahrzeug Rauchen?

Die Mitnahme von Haustieren ist im Vorfeld mit dem Vermieter zu besprechen und bedarf dessen ausdrückliche Genehmigung.

In allen Reisemobilen ist das Rauchen untersagt.